Auch bei einem Neubau kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden und zwar dann, wenn nach Bezugsfertigkeit noch Restarbeiten erledigt werden müssen. Der Steuerabzug von 20 %, der bisher nur für Bestandsimmobilien, nicht aber bei Neubauten geltend gemacht werden konnte, wird damit etwas großzügiger.

Nach dem Einkommensteuergesetz kann bei Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Eigenheim oder der eigenen Wohnung auf den Dienstleistungsanteil von Handwerkerleistungen ein Steuerabzug von 20 % geltend gemacht werden, allerdings begrenzt auf Aufwendungen von bis zu € 6.000. In Summe beträgt der Steuerabzug also maximal € 1.200. Für Kosten eines Neubaus ist dieser Steuerbonus ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht, wenn das Heim bereits bezugsfertig ist und Handwerker noch Restarbeiten ausführen. Dieses Ergebnis brachte eine Auseinandersetzung zwischen einem Steuerpflichtigen und seinem Finanzamt. Strittig war die Abzugsfähigkeit von Außenputzarbeiten, die erst nach Bezug des Neubaus ausgeführt wurden. Der Bauherr wollte die Handwerkerkosten hierfür zu 20 % von der Steuer absetzen. Das Finanzamt verweigerte dies mit der Begründung, dass die Außenputzarbeiten noch im Bauvertrag vereinbart waren und damit noch zur Fertigstellung des Neubaus zählen.

 

Finanzamt schafft Präzedenzfall

Diese Argumentation widersprach dem bisherigen Vorgehen der Finanzämter, wonach es für die Abzugsfähigkeit allein auf die Bezugsfertigkeit eines Hauses ankommt. Dem Finanzamt wurde zwar im erstinstanzlichen Urteil vor dem Finanzgericht noch Recht zugesprochen, doch der Bauherr zog weiter vor den Bundesfinanzhof. Bevor dieser jedoch eine Entscheidung treffen konnte, änderte das Finanzamt den Bescheid wieder zugunsten des Bauherrn ab. Damit hat sich der Fall selbst erledigt und das Finanzamt hat zukünftigen Bauherrn eine Referenzmöglichkeit an die Hand gegeben.

Fazit: Als Neubaumaßnahme gelten alle Leistungen, die bis zur Bezugsfertigkeit der Immobilie erstellt werden. Ist das Heim aber bezugsfertig, können nachträgliche Arbeiten steuerlich anerkannt werden.