Arbeitet ein Arbeitnehmer im Homeoffice, kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber hierfür die Kosten übernimmt. Fraglich ist dabei, wie die Zahlungen des Arbeitgebers einzuordnen sind. Sie können Teil des Arbeitslohnes sein oder aber auch eine Mietzahlung darstellen. Zur Abgrenzung der beiden Möglichkeiten hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben herausgegeben.
Nach Ansicht des BMF entscheidet sich die Frage nach Arbeitslohn oder Miete danach, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Homeoffice liegt. Dient ein Arbeitszimmer oder eine als Homeoffice genutzte Wohnung in erster Linie dem Arbeitnehmer, ist davon auszugehen, dass die Zahlung des Arbeitgebers als Teil des Arbeitslohnes anzusehen ist. Hierfür würde zum Beispiel sprechen, dass der Arbeitnehmer noch über einen weiteren Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers verfügt, er aber aus familiären oder privaten Gründen lieber zuhause arbeitet.
Homeoffice als Miete
Fazit: Für den Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, wenn sein Arbeitszimmer als von seinem Arbeitgeber angemietet betrachtet wird. In diesem Fall erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den Einnahmen kann er die anteilig getragenen Wohnungskosten leichter als Werbungskosten steuermindernd entgegensetzen, was im Falle der Einstufung als Arbeitslohn schwieriger ist oder oft ins Leere geht.
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