Der Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Vermietungen über Airbnb oder ähnliche Vermarktungsformen im Haus zu verbieten, ist unwirksam, wenn er gegen den Willen der betroffenen Miteigentümerin gefällt wurde. Zu diesem Schluss kam ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Mehrere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) störten sich daran, dass eine Eigentümerin ihre Wohnung wiederholt an kurzfristige Gäste vermietete. Zwar sah die Teilungserklärung der WEG vor, dass vorübergehende oder wechselnde Vermietungen von Wohnungen (z.B. an Feriengäste) gestattet sind. Die dauerhafte Vermietung an wechselnde Feriengäste war der Mehrheit der übrigen Eigentümer jedoch ein Dorn im Auge. Sie fassten deshalb einen Beschluss zur Änderung der Teilungserklärung, der mit der erforderlichen Dreiviertel-Mehrheit angenommen wurde. Gegen diesen Beschluss wandte sich die Eigentümerin an das Gericht.
Wohnnutzung umfasst auch Recht zur Vermietung
Ausblick: Trotz der deutlichen Entscheidung des Gerichts stellten die Richter auch klar, dass Störungen wie Überbelegungen, Verstöße gegen die Hausordnung oder Lärmbelästigungen durch Feriengäste nicht hingenommen werden müssen. In solchen Situationen können Miteigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen den Vermieter geltend machen.
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